Begriff | Definition |
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Entgeltabrechnung |
In Deutschland ist jeder gewerbliche Arbeitgeber nach §108 Gewerbeordnung (GewO) verpflichtet, seinem Arbeitnehmer eine nachvollziehbare Abrechnung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts in Textform – oder in elektronischer Form mit Textausdruck – zu erteilen. Das Arbeitsentgelt, die gesetzlichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) und der Auszahlungsbetrag sind gemäß § 107 GewO in Euro zu berechnen und auszuweisen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung, damit der Arbeitnehmer die Abrechnung überprüfen und erkennen kann, warum er den ausgezahlten Betrag erhält. Die Abrechnung gehört zu den Arbeitspapieren.
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lohnabrechnung, entgeltabrechnung |
Identifikationsnummer | Die Identifikationsnummer wurde zum 1. Juli 2007 eingeführt und gilt lebenslang. Sie soll für natürliche Personen die bisherige Steuernummer und eTIN ersetzen und besteht aus insgesamt elf Ziffen (zehn zufällig gebildete Ziffern, die keinen Rückschluss auf Daten des Steuerpflichtigen zulassen, und einer zusätzlichen Prüfziffer). Die Identifikationsnummer soll zudem für jede Person unverwechselbar, ähnlich einem Fingerabdruck sein. Zu der Identifikationsnummer werden alle persönlichen Angaben gespeichert: Name(n), Anschrift(en), Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Die gesetzliche Grundlage ist § 139 b Abgabenordnung und die dazu ergangene Steueridentifkationsnummerverordnung (§ 1).
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Steuer-ID |
Lohnkonto | Der Arbeitgeber hat am Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen ( § 41 Abs. 1 EStG ). Eine besondere Form des Lohnkontos ist nicht vorgeschrieben; sie hängt weitgehend von der Art der Lohnabrechnung ab. Bedient sich der Arbeitgeber noch der personellen (manuellen) Lohnabrechnung, dann wird dem Lohnkonto in Karteiform der Vorzug zu geben sein. Bei maschineller Lohnabrechnung empfiehlt es sich, für jeden Arbeitnehmer ein sog. Stammblatt zu führen, das alle für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale enthält. Dieses Stammblatt ist mit den für jeden Lohnzahlungszeitraum erstellten Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu verbinden. Die aus steuerlicher Sicht erforderlichen Angaben ergeben sich im Einzelnen aus §§ 4 und 5 LStDV ; sie sind nachfolgend dargestellt (wegen der sozialversicherungsrechtlichen Aufzeichnungspflichten wird auf die Erläuterungen in Teil B Nr. 7 hingewiesen). Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer ein eigenes Lohnkonto zu führen (gleichgültig ob der Arbeitnehmer beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist).
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lohnkonto, lohnkonten |
Mehraufwands-Wintergeld | Das Mehraufwands-Wintergeld wird nach § 102 Abs. 3 SGB III in Höhe von 1,00 € für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu 180 Stunden) gezahlt.
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mwg |
relog Dresden | relog Dresden GmbH & Co. KG ist selbstständiger relog-Partner.
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relog Dresden, relog-dresden |